Versionsverlauf


§ 19 JAPG - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Anzufertigen sind sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine juristische Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit fünf Stunden zur Verfügung. Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Nachteilsausgleich. Grundlage für die Anordnung eines Nachteilsausgleichs ist ein amtsärztliches Gutachten. Dessen Kosten trägt das Justizprüfungsamt. Bei einer nachgewiesenen nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf Antrag zu entscheiden, ob die Sätze 3 und 5 entsprechend angewendet werden oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. Das Justizprüfungsamt kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten, wenn sich Art und Umfang des erforderlichen Nachteilsausgleichs aus sonstigen medizinischen Unterlagen zweifelsfrei ergeben.

(2) Zu fertigen sind:

  1. 1.

    drei Arbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,

  2. 2.

    zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und

  3. 3.

    eine aus dem Bereich des Strafrechts.

Die Aufgaben sollen das jeweilige Verfahrensrecht und die europarechtlichen Bezüge angemessen einbeziehen. Sie können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten.

(3) Die Prüflinge dürfen nur zugelassene Hilfsmittel benutzen. Sie stellen diese selbst.

(4) Die oder der Aufsichtführende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Die oder der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten nach ihrer Ablieferung und leitet sie dem Justizprüfungsamt zu.

(5) Die Prüflinge versehen die Arbeiten anstelle des Namens mit der ihnen zugeteilten Kennzahl. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.

(6) Bei Störungen des äußeren Ablaufs der Prüfung während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes

  1. 1.

    die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder

  2. 2.

    für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.

Den Prüflingen obliegt es, Störungen des äußeren Prüfungsablaufs, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, unverzüglich gegenüber der oder dem Aufsichtführenden geltend zu machen.

(7) Das Justizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen.