§ 19 JAPG - Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern abschließend bewertet. Ein Prüfer soll Hochschullehrer sein. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt das Justizprüfungsamt die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf.
(2) Wird eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Justizprüfungsamt die Note "ungenügend" (0 Punkte).
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten werden den Prüflingen unverzüglich mitgeteilt. § 21 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Ist ein für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bestimmter Prüfer verhindert, so wird er durch das Justizprüfungsamt durch einen anderen Prüfer ersetzt.