§ 115 GO LT - Abweichung von der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Eine Abweichung von dieser Geschäftsordnung kann der Landtag im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, soweit nicht Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen entgegenstehen.