§ 52 LWG - Beseitigungspflicht
(zu § 18a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassenen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Abwasseranlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung der Anlagen überlassen werden; § 46a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung gebildeten Verbände sowie für beauftragte, Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.
(2) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch
- 1.eine von Abwasseranlagen ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert werden kann oder
- 2.die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Abwasserbeseitigung für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann.
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Werden durch Abwässer eines Einleiters besondere oder größere Anlagen erforderlich, so können sie insbesondere
- 1.eine Vorbehandlung des Abwassers und
- 2.einen finanziellen Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangen.
Vereinbarungen sind zulässig. Die Vorbehandlung des Abwassers und ein finanzieller Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten können auch bei bereits fertig gestellten Anlagen verlangt werden.
(4) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen.
(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG, des § 2 Abs. 2 und des § 56 sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept). Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen.