§ 55 LWG - Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständigen Wasserbehörde; soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden und die Einleitung von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft im Einzelfall nach ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist.
(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. In der Genehmigung sind die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik und die allgemeinen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7a WHG festzulegen. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 26 gelten entsprechend.
(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.
(5) Nach der Indirekteinleiterverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 297, BS 75-50-5) erteilte Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1 fort.