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§ 52 LWG - Beseitigungspflicht
(zu § 18a WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassenen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung. Die Durchführung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten und Grunde des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Abwasseranlagen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung der Anlagen überlassen werden; § 46a Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zur gemeinsamen Durchführung gebildeten Verbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.

(2) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch

  1. 1.
    eine von Abwasseranlagen ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert werden kann oder
  2. 2.
    die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Abwasserbeseitigung für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Werden durch Abwässer eines Einleiters besondere oder größere Anlagen erforderlich, so können sie insbesondere

  1. 1.
    eine Vorbehandlung des Abwassers und
  2. 2.
    einen finanziellen Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangen. Vereinbarungen sind zulässig. Die Vorbehandlung des Abwassers und ein finanzieller Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten können auch bei bereits fertig gestellten Anlagen verlangt werden.

(4) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen.

(5) Soweit dies noch erforderlich ist, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen unter Umsetzung des § 2 Abs. 2 zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG und des § 56 anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten legen der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist fortzuschreiben und jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Die obere Wasserbehörde kann zu der Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.