§ 61 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt kann Darlehn und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten gewähren, deren Arbeitsplätze den besonderen Verhältnissen der Behinderten Rechnung tragen; § 50 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse und Darlehn.