§ 61 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne der §§ 52 und 55 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes, die voraussichtlich anerkannt werden, gewähren; § 50 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse und Darlehn.