Art. 27 BayDSGAnlagen- und Verfahrensverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BayDSG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 204-1-I
(1) Jede öffentliche Stelle führt ein Verzeichnis der bei ihr eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und freigegebenen automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(2) In dem Verzeichnis sind für jedes automatisierte Verfahren die in Art. 26 Abs. 2 genannten Angaben festzuhalten.