§ 16 GO LT 2015 - Sitzungspräsidium
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten oder der amtierenden Präsidentin sowie den amtierenden Schriftführern und Schriftführerinnen.
(2) Die Schriftführer und Schriftführerinnen, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.
(3) Die Schriftführer und Schriftführerinnen unterstützen die Präsidentin. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und sind der Präsidentin bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Die Präsidentin bestimmt ihren Einsatz und kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.