§ 16 BremLMG - Verantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt.