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§ 21 BremLMG - Besondere Finanzierungsarten

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung oder Sponsoring enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Spenderin oder der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zehntausend Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Spenden politischer Parteien und Wählervereinigungen sind unzulässig. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.