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§ 16 BremLMG - Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

1Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. 2Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. 3Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. 4Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt.