§ 13 BremLMG - Vielfalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Die Programme sollen die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten berücksichtigen. Die Integration von Flüchtlingen und von Menschen mit Migrationshintergrund soll nachhaltig unterstützt werden.
(3) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in privaten Programmen in angemessenem Umfang und in Regelmäßigkeit vertreten sein.