§ 102 LHO - Genehmigung des Wirtschaftsplans
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.