§ 100 LHO - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit und Fälligkeit zu beachten.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat dem Beschlussorgan vorzulegen.