§ 104 LHO - Überwachung durch den Rechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 82 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie §§ 83 bis 92, 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.