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  • ab 23.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 8 GleibWV - Bekanntgabe der Wählerinnenliste

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3-1

(1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) erlassen wird.

(2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimmabgabe zu berichtigen bei

  1. 1.

    Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten,

  2. 2.

    zulässigen und begründeten Einsprüchen oder

  3. 3.

    Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten.