§ 25 KomWO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, den Beginn der Wahlzeit auf einen Zeitpunkt vor 8 Uhr festsetzen.
(2) In Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
(3) Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und bei der Wahl der Kreisräte nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.