§ 6 VKostO - Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VKostO,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-13
Erzwingt die Vollstreckungsbehörde Duldungen oder Unterlassungen nach § 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eigene Maßnahmen, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen einen Pauschalbetrag von 50,- Deutsche Mark für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.