§ 50 LBesG M-V - Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben der Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See nach § 48 gewährt.