§ 76 ThürBO - Beteiligung benachbarter Personen und der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke (benachbarte Personen) vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen durch Zustellung benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Die Beteiligung der benachbarten Personen und der Öffentlichkeit erfolgt ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrschaft, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten, wenn der Zweck der Beteiligung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann, und wenn die Bauherrschaft entsprechende Bauvorlagen einreicht. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. Die nach Satz 1 durch Zustellung benachrichtigten, beteiligten benachbarten Personen sind mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 geltend gemacht worden sind; auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung nach Satz 1 hinzuweisen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die benachbarten Personen dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Haben benachbarte Personen dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, zuzustellen.
(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder benachbarte Personen zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrschaft das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie zusätzlich im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
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eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 m2 Grundfläche geschaffen werden,
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baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, und
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baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 9, 10, 12, 13, 15 oder 16 sind,
ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a BImSchG liegt; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs im Sinne des Leitfadens KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) vom November 2010, abzurufen auf der Internetseite der KAS, befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn
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die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist oder
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bei der Änderung von Vorhaben nach Satz 2 Nr. 3 sich die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen nicht erhöht.
Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 oder 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist zu informieren
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über den Gegenstand des Vorhabens,
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über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,
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dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt, und
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dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich über
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die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf, und
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gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit
zu informieren.
(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen; für sie gilt § 10 Abs. 2 BImSchG entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.
(6) Ist mehr als 20 benachbarten Personen eine Baugenehmigung nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 4 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen. Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Bauaufsichtsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen; § 78 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung ist § 10 Abs. 8 Satz 2 bis 6 BImSchG entsprechend anzuwenden.
(7) Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümerinnen oder der Eigentümer. Steht das Eigentum des Nachbargrundstücks im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, genügt die Beteiligung der Vertretung im Sinne des § 9b WEG; ihre Unterschrift gilt jedoch nicht als Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer.