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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 33 BbgLWahlV - Vertrauenspersonen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Soweit im Brandenburgischen Landeswahlgesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt.

(2) Ist bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen, für die keine Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingereicht werden müssen, keine Vertrauensperson angegeben, so gilt als solche der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder in Fällen des § 32 Absatz 8 die bevollmächtigte Person. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesvorstand, so gilt als Vertrauensperson der Gebietsverband, der den Kreiswahlvorschlag als erster unterzeichnet hat, oder in dem Fall des § 30 Absatz 2 Satz 2 der einreichende Gebietsverband.