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§ 41 DSchGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine nach §§ 10 oder § 15 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet.
  2. 2.
    Maßnahmen, die nach §§ 9 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder 14 Abs. 2 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
  3. 3.
    entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert lässt,
  4. 4.
    eine nach § 28 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,
  5. 5.
    seinen Verpflichtungen gemäß § 39 nicht nachkommt

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500.000 DM geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1.000.000 DM festgesetzt werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.