§ 41 DSchGOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 224
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine nach §§ 10 oder § 15 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet.
- 2.Maßnahmen, die nach §§ 9 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder 14 Abs. 2 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
- 3.entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert lässt,
- 4.eine nach § 28 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,
- 5.seinen Verpflichtungen gemäß § 39 nicht nachkommt
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500.000 DM geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1.000.000 DM festgesetzt werden.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.