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  • ab 13.08.1969 (aktuelle Fassung)

§ 6 GO GemAussch - Präsenzpflicht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Redaktionelle Abkürzung
GO GemAussch
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie jederzeit durch den Präsidenten des Bundestages erreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilnehmen können.

(2) Das Nähere regeln die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates jeweils für ihren Bereich.