§ 38 StudPlVergVO LSA - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen.
(2) Die Hochschule kann für Zulassungsanträge von § 24 Abs. 1 Satz 1 abweichende Fristen durch Satzung festlegen.
(3) Die Auswahl erfolgt maßgeblich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung; für die Bildung der Gesamtnote gilt Anlage 2 Abs. 9. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
- 2.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
- 3.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
- 4.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes als asylberechtigt anerkannt ist,
- 5.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
- 6.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(4) Die Auswahl nach Absatz 3 treffen die Hochschulen im pflichtgemäßen Ermessen; dies gilt auch, wenn die Hochschule in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang gemäß § 27 Abs. 3 kein Auswahlverfahren durchführt. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die Hochschulen können Näheres zum Auswahlverfahren durch Satzung regeln. Wird nichts Näheres durch Satzung bestimmt, entscheidet bei Ranggleichheit das Los.