§ 39 StudPlVergVO LSA - Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Freie Studienplätze in höheren zulassungsbeschränkten Fachsemestern werden gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vergeben. § 24 Abs. 1, 4, 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hochschule von § 24 Abs. 5 Satz 2 abweichende Fristen für die Nachreichung von Unterlagen bestimmen kann. Eine Immatrikulation als Haupthörerin oder Haupthörer im gewählten zulassungsbeschränkten Studiengang an mehreren Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist unzulässig.
(2) Ist eine Auswahl innerhalb der Fallgruppen erforderlich, werden die Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben:
- 1.
für die eine Ablehnung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; diese liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder den Studienortwechsel zwingend erfordern,
- 2.
nach den während des Studiums erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen,
- 3.
nach Losentscheidung.
(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an einer anderen Hochschule des Landes vorrangig zuzulassen.
(4) Personen, die sich zur Fortsetzung ihres Studiums bewerben, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt.
(5) Voraussetzung für die Aufnahme in den vorklinischen Teil des Studiums Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden unter die Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt.