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  • ab 14.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 27 StudPlVergVO LSA - Ablauf des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt.

(2) Das Vergabeverfahren kann in mehreren Verfahrensstufen durchgeführt werden (Haupt- und Nachrückverfahren). Die nach dem Hauptverfahren noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Dabei kann die Hochschule Zulassungsanträge von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen berücksichtigen.

(3) Ergibt sich bei Abschluss der Bewerbungsfrist, dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht erreicht, so ist ein Auswahlverfahren nach dieser Verordnung nicht durchzuführen.

(4) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder den Verzicht auf die Teilnahme an Nachrückverfahren erklärt, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.