§ 51 JAPG - Gastreferendarinnen und Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Referendarinnen und Referendare können mit Genehmigung der jeweils zuständigen Leiterin oder des jeweils zuständigen Leiters der Ausbildung oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung überwiesen oder von dort übernommen werden.
(2) Bei Referendarinnen und Referendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst.