§ 82 ThürBO - Vorbescheid
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag in Textform der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die §§ 74 bis 77, 78 Abs. 1 bis 5 sowie § 79 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend; die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag der Bauherrschaft von der Anwendung des § 76 absehen.