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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 254 EGStGB - Reichsknappschaftsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 81 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    In § 95 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  4. 4.

    § 141 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der Bundesknappschaft oder ihrer Beauftragten entweder in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;

    3. c)

      dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
      "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft vorzulegen."

  5. 5.

    In § 141a Satz 1 wird die Angabe "§ 141 Abs. 3" durch die Angabe "§ 141 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

  6. 6.

    Die Überschrift vor § 233 erhält folgende Fassung:

    "VII. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder".

  7. 7.

    Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 233

    Die Vorschriften der §§ 139146 und 147 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.

    § 234

    Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 235

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber es unterlässt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zulässt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 236

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungsunterlagen unrichtige Eintragungen macht,

    2. 2.

      vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungsunterlage mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht,

    3. 3.

      Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht oder

    4. 4.

      vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 141a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a Satz 2 erteilt werden, gleich.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 236a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. 2.

      entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    3. 3.

      der Auskunftspflicht nach § 141 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    4. 4.

      der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder

    5. 5.

      einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."