§ 9 GO GemAussch - Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
- Redaktionelle Abkürzung
- GO GemAussch
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Der Gemeinsame Ausschuss soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, dass einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist.