§ 23 BremRiG - Beschlussfähigkeit und Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der senatorischen Mitglieder als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.
(2) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine von den anwesenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wird eine zur Wahl gestellte Richterin oder ein zur Wahl gestellter Richter nicht gewählt, so ist zu beschließen, ob die nichtgewählte Richterin oder der nichtgewählte Richter erneut zur Wahl gestellt werden kann oder ihre oder seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt wird (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes). Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.