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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 19 BremRiG - Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

Ist eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe gemäß § 15 Absatz 2 oder eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung den Richterwahlausschuss ein. Sie oder er führt auch den Vorsitz.