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§ 1 LWO - Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 37 Abs. 3 Satz 5 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens nach der Bestimmung des Tages der Wahl.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt.

(3) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.