§ 1 LWO - Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt; die Ernennung hat spätestens nach der Bestimmung des Tages der Wahl zu erfolgen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt.
(3) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.