§ 17 BauPrüfVO M-V - Aufgabenerledigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-10-8
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die sie nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sicherstellen können.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Beschäftigter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder bestehen Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Diese Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(6) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.