§ 107 HG 2004 - Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2004
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
- 1.Die Personalverwaltung;
- 2.die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
- 3.die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;
- 4.das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen,
- 5.die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).