Versionsverlauf

§ 107 HG - Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

  1. 1.
    Die Personalverwaltung;
  2. 2.
    die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
  3. 3.
    die Krankenversorgung sowie die sonstigen der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Errichtung, Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebes der Medizinischen Einrichtungen und deren Teileinrichtungen, die diese Aufgaben wahrnehmen;
  4. 4.
    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;
  5. 5.
    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
  6. 6.
    die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.