§ 42 LWO - Schluss der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.