§ 42 LWO - Schluss der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Zugang zum Wahlraum zu sperren. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich zurzeit der Sperrung des Zugangs im Wahlraum befinden. Sobald die oder der letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte ihre oder seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für abgeschlossen und stellt für die sich sofort anschließende Sitzung des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl die Öffentlichkeit wieder her.