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§ 42 LWO - Schluss der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Nach Ablauf der Wahlzeit hat der Wahlvorsteher den Zugang zum Wahlraum zu sperren. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich zur Zeit der Sperrung des Zugangs im Wahlraum befinden. Sobald der letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für abgeschlossen und stellt für die sich sofort anschließende Sitzung des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl die Öffentlichkeit wieder her.