§ 10 SPolG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
- 2.
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
- a)
die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,
- b)
wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und
- c)
die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.
(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.Messungen.