§ 18 SPolG - Durchsuchen von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2, eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
- a)
Person befindet, die hilflos ist,
- b)
andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
Die Vollzugspolizei kann außerdem eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend, so soll ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine andere Zeugin oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.