§ 22 GnO - Zurücknahme der Strafaussetzung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
(1) 1Werden der Gnadenbehörde nachträglich Tatsachen bekannt, die einen Gnadenerweis ausgeschlossen hätten, so kann sie die gnadenweise Strafaussetzung wieder zurücknehmen. 2Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob die Verlängerung der Bewährungszeit oder die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen an die verurteilte Person oder die Verlängerung der Unterstellungszeit die Zurücknahme der gnadenweisen Strafaussetzung entbehrlich macht.
(2) Vor der Entscheidung soll der verurteilten Person, gegebenenfalls auch den gesetzlichen Vertretern, Gelegenheit zur Anhörung oder zur Äußerung gegeben werden.
(3) § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa gnadenweise Strafaussetzung bewilligt, so ist die Entscheidung der Ministerin oder des Ministers der Justiz, für Integration und Europa einzuholen.