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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 18 GnO - Voraussetzungen für die Bewilligung gnadenweiser Strafaussetzung

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

Gnadenweise Strafaussetzung darf nur gewährt werden, wenn in den Lebensverhältnissen der verurteilten Person nach deren Straftat besondere Anhaltspunkte erkennbar geworden sind, die erwarten lassen, dass sie sich in Zukunft straffrei führen wird und im Übrigen keine überwiegenden Gründe für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sprechen.