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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 24 GnO - Überwachung

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

(1) 1Die Gnadenbehörde überwacht während der Bewährungszeit die Führung der verurteilten Person. 2Sie prüft mindestens in Abständen von sechs Monaten und gegen Ablauf der Bewährungszeit, ob sich die verurteilte Person bewährt hat und den ihr erteilten Auflagen und Weisungen nachgekommen ist. 3Für die Ermittlungen gilt § 9 entsprechend.

(2) In Fällen von geringerer Bedeutung, in denen keine Auflagen oder Weisungen gemacht worden sind, kann von der Überwachung abgesehen werden.

(3) Die Strafverfolgungsbehörden haben der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, wenn ihnen bekannt wird, dass sich die verurteilte Person nicht bewährt, insbesondere sich nicht straffrei geführt hat.