§ 24a LWG - Beteiligung interessierter Stellen, Information und Anhörung der Öffentlichkeit
(zu § 36b Abs. 5 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Bei der Aufstellung und Aktualisierung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans ist allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere beteiligt die obere Wasserbehörde bei der Erstellung von Beiträgen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit.
(3) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Bewirtschaftung der Gewässer.
(4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann von jedermann zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Unterlagen schriftlich bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 24 Abs. 6.