§ 83 HeilBG - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts bestimmt.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen, die sie oder er für erforderlich hält, und ordnet die Herbeischaffung anderer von ihr oder ihm für erforderlich gehaltener Beweismittel an. Name und Wohnort der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen sind dem Kammermitglied, seinem Beistand und dem Vorstand der Landeskammer rechtzeitig mitzuteilen. Wenn dem Erscheinen einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder wenn das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist, kann die oder der Vorsitzende die Vernehmung durch eine ersuchte Richterin oder einen ersuchten Richter anordnen. Von den zu dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind das Kammermitglied, sein Beistand und der Vorstand der Landeskammer vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Die Ladungen sind zuzustellen. Zwischen der Zustellung der Ladung an das Kammermitglied und dem Termin der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden. Es gilt als Verzicht, wenn das Kammermitglied sich auf seine Vernehmung zur Sache eingelassen hat, ohne geltend zu machen, dass die Frist nicht eingehalten sei.