§ 86 HeilBG - Protokollführung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Über den Gang der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.