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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 86 HeilBG - Protokollführung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Über den Gang der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.